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(1) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die \u00fcber eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweij\u00e4hrige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verf\u00fcgen und anschlie\u00dfend eine mindestens dreij\u00e4hrige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, k\u00f6nnen f\u00fcr die Dauer von mindestens einem bis h\u00f6chstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der w\u00e4hrend des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen \u00fcber das Bestehen des Probestudiums und die Fachsemestereinstufung; die w\u00e4hrend des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden angerechnet. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das N\u00e4here \u00fcber das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die w\u00e4hrend dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regeln die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungen.<\/p>\n\n\n\n
(2) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die \u00fcber eine abgeschlossene Berufsausbildung verf\u00fcgen und mindestens drei Jahre hauptberuflich t\u00e4tig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangspr\u00fcfung. Das N\u00e4here \u00fcber die Eingangspr\u00fcfung, insbesondere<\/p>\n\n\n\n
\nf\u00fcr welche Studieng\u00e4nge Eingangspr\u00fcfungen zugelassen werden,<\/li>\n\n\n\n Form und Inhalt der zu erbringenden Pr\u00fcfungsleistungen,<\/li>\n\n\n\n die Zusammensetzung der Pr\u00fcfungskommission und die Bestimmung der Pr\u00fcfer f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungsteile und<\/li>\n\n\n\n das Pr\u00fcfungsverfahren<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\nregelt jede Hochschule f\u00fcr ihre Studieng\u00e4nge im Rahmen ihrer Satzungen.<\/p>\n\n\n\n
(3) Abweichend von \u00a7 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 k\u00f6nnen zu einem weiterbildenden Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmef\u00e4llen auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung verf\u00fcgen; Berufsausbildung und -erfahrung m\u00fcssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber m\u00fcssen im Rahmen einer Eignungspr\u00fcfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines f\u00fcr den angestrebten Studiengang einschl\u00e4gigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. N\u00e4heres regeln die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungen.<\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n
Satzung zur Regelung des Studiums auf Probe an der Hochschule Nordhausen<\/span><\/span><\/span><\/button>\n
Der Rat der Hochschule verabschiedete am 16.07.2014 die „Satzung zur Regelung des Studiums auf Probe an der Hochschule Nordhausen“.<\/p>\n\n\n\n